Er bestätigte, dass er nicht brutal abgebremst habe. Vom Bahnübergang, bei welchem nicht schnell darüber gefahren werden könne bis zum Fussgängerstreifen, könne nicht bis auf 50 km/h beschleunigt werden. Er habe gebremst, aber keine Vollbremsung gemacht (pag. 65, Z. 22-25). Aus den Aussagen geht übereinstimmend hervor, dass B.________ nicht aufgrund von Fussgängern oder anderen Hindernissen abgebremst hat. Weiter kann festgehalten werden, dass B.________ vor dem Überholmanöver nicht mit der erlaubten Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h, sondern langsamer gefahren ist.