Er habe seine Fahrt fortgesetzt und habe den Kreisverkehrsplatz befahren. Nach dem Kreisverkehrsplatz befinde sich ein weiterer unübersichtlicher Fussgängerstreifen, bei dem er seine Geschwindigkeit wieder reduziert habe. Dies aber ebenfalls nicht bis zum Stillstand. Nach dem Fussgängerstreifen habe der weisse Personenwagen zum Überholen angesetzt (pag. 16). Diese Aussagen bestätigte B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. November 2017 (pag. 64 ff.). Er präzisierte, dass der Bahnübergang nicht mit 50 km/h befahren werden könne, da er holprig sei. Nach dem Bahnübergang komme der Volg mit dem Fussgängerstreifen.