Zudem ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch B.________ sein Fahrzeug beschleunigte, womit der von J.________ beschriebene Motorenlärm sowohl vom Beschuldigten als auch von B.________ stammen könnte. Darüber hinaus konnte der Zeuge neben dem Beschleunigen auch ein Abbremsen wahrnehmen. Ungeklärt bleibt, wie stark B.________ jeweils abbremste und in welchem Umfang er sein Fahrzeug jeweils wieder beschleunigte. Diese Aspekte werden vom Beschuldigten und von B.________ unterschiedlich geschildert. Gegenüber der Polizei schilderte der Beschuldigte, dass er von K.________ bzw. O.________