Weiter sagte er entgegen den Ausführungen des Beschuldigten aus, dass er kein entgegenkommendes Fahrzeug wahrgenommen habe. Die Vorinstanz fügte sodann an, dass der Zeuge zu den wesentlichen Punkten (Beginn der Ausführung des Überholmanövers, Streifkollision) keine Aussagen gemacht habe (pag. 98, S. 9 der Urteilsbegründung). Dies stimmt nur teilweise. Es ist zutreffend, dass der Zeuge die eigentliche Kollision nicht beobachten konnte, was aufgrund seiner Position und seines Sichtfelds allerdings plausibel erscheint. Der Zeuge schilderte schlüssig und nachvoll-