Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hat der Zeuge somit nicht nur das Beschleunigen des Beschuldigten, sondern auch jenes von B.________ beobachten können. Es ist zutreffend und bei der Würdigung auch zu beachten, dass sich der Beschuldigte und der Zeuge kannten. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Zeugen ausfindig gemacht und mit ihm über den Vorfall gesprochen hat. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz allerdings in ihrer Annahme, der Beschuldigte habe die Aussagen des Zeugen beeinflusst (pag. 98, S. 9 der Urteilsbegründung). Konkrete Anhaltspunkte für eine (durchaus mögliche) Beeinflussung vermag diese jedoch nicht zu belegen.