Weiter unterteilte der Zeuge seine Aussagen in Aspekte, die er wahrnehmen konnte und solche, die er nicht gesehen hat. So führte er beispielsweise aus, dass er das erste Bremsen von B.________ nicht gesehen habe. Er habe lediglich gesehen, dass der Beschuldigte gebremst habe. Jedoch habe er das zweite Bremsen beobachten können (pag. 69, Z. 38-39). Der Zeuge konnte zudem erkennen, wie der Beschuldigte zum Überholmanöver angesetzt hat. Weiter gab er konstant wieder, dass der andere – somit B.________ – beschleunigt hat (pag. 69, Z. 18-19 u. Z. 25-30). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hat der Zeuge somit nicht nur das Beschleunigen des Beschuldigten, sondern auch jenes von B._____