Der Kammer erschliesst sich daraus, dass der Beschuldigte unter «Unfall» in der eingangs gestellten Frage das Überholmanöver und dessen Ablauf, nicht aber die eigentliche Kollision verstanden hat. Aus Sicht der Kammer kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Zeuge nur wenig glaubhafte Aussagen gemacht hat. Dieser schilderte seine Beobachtungen konstant, schlüssig und frei von Widersprüchen. Seine Ausführungen sind chronologisch und ergeben einen stimmigen Ablauf seiner Fahrt. Weiter unterteilte der Zeuge seine Aussagen in Aspekte, die er wahrnehmen konnte und solche, die er nicht gesehen hat.