Er sei sodann an ihnen vorbei gefahren (pag. 68 f.). Auf erneute Frage seitens des Gerichts antwortete er schliesslich, dass er die Kollision nicht gesehen habe (pag. 69, Z. 11). Der Zeuge bejahte zwar die Frage, ob er den Unfall gesehen habe, schilderte aber sodann den Verlauf des ganzen Abends und seine Beobachtungen. Im Verlauf seiner Ausführungen kommt er auf den Moment der eigentlichen Kollision zu sprechen, die er nicht gesehen hat. Der Kammer erschliesst sich daraus, dass der Beschuldigte unter «Unfall» in der eingangs gestellten Frage das Überholmanöver und dessen Ablauf, nicht aber die eigentliche Kollision verstanden hat.