Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Zeugen als wenig glaubhaft. Zur Begründung brachte sie einleitend die Widersprüche in seinen Aussagen vor, indem er zu Beginn seiner Befragung ausgesagt habe, den Unfall gesehen zu haben und schliesslich angegeben habe, den Unfall selbst nicht gesehen zu haben (pag. 98, S. 9 der Urteilsbegründung). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erblickt die Kammer in dieser Antwort nicht per se ein widersprüchliches Aussageverhalten. Die Frage an den Zeugen lautete, ob er den Unfall gesehen habe, was dieser bejahte.