Sollte er anschliessend – wie vom Beschuldigten geschildert – wieder beschleunigt haben, so könnte der Motorenlärm auch von seinem Fahrzeug stammen. Insofern kann der vom Zeugen wahrgenommene Motorenlärm nicht eindeutig einem der beteiligten Fahrzeuge zugeordnet werden. Der Zeuge C.________ fuhr – auf dem Weg zu seiner Frau – dem Beschuldigten und B.________ hinterher und konnte dabei die Situation von hinten beobachten. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Zeugen als wenig glaubhaft.