_ führte zwar aus, dass B.________ mit normaler Geschwindigkeit und der Beschuldigte etwas schneller gefahren sei, was hinsichtlich des Motorenlärms auf das Fahrzeug des Beschuldigten hindeuten könnte. Wie die nachfolgende Beweiswürdigung noch zeigen wird, fuhr B.________ vorerst nicht mit der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und bremste jeweils vor den Fussgängerstreifen ab. Sollte er anschliessend – wie vom Beschuldigten geschildert – wieder beschleunigt haben, so könnte der Motorenlärm auch von seinem Fahrzeug stammen.