Seinen Ausführungen lassen sich jedoch kaum sachdienliche Hinweise für die Klärung des bestrittenen Sachverhalts entnehmen. So konnte er von seiner Position aus weder die dem Überholmanöver vorgelagerte Fahrt noch das eigentliche Ausschwenken beobachten. Ferner hat er die Kollision nicht gesehen. Dagegen nahm er Motorenlärm wahr, was auf die Beschleunigung von Fahrzeugen schliessen lässt. Wessen Motor hörbar gewesen ist, lässt sich seiner Aussage dagegen nicht entnehmen. J.________ führte zwar aus, dass B._____