Der weisse Personenwagen habe vor Beendigung des Überholmanövers wieder zurück auf die rechte Fahrspur gewechselt. Dabei sei der graue Personenwagen richtig abgedrängt worden (pag. 6). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, handelt es sich bei J.________ um einen unbeteiligten Dritten, der einen Teil des Überholmanövers beobachten konnte. Als solcher sagte er sachlich und objektiv aus. Er schilderte seine Beobachtungen neutral und ohne Aggravierungen. Seinen Ausführungen lassen sich jedoch kaum sachdienliche Hinweise für die Klärung des bestrittenen Sachverhalts entnehmen.