Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch von einer etwas längeren frei überblickbaren Strecke auszugehen. Und den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Stelle, an der der Beschuldigte das Überholmanöver einleitete, ihm nicht die notwendige Sicht geboten habe, zumal es bereits dunkel gewesen sei, ist entgegen zu halten, dass sich das Überholmanöver auf einer Hauptstrasse mit durchgehender Strassenbeleuchtung ereignete (pag. 4).