dass das Überholmanöver vor dem dritten Fussgängerstreifen begann. Der Beschuldigte und B.________ schildern übereinstimmend, dass das Überholmanöver auf der Höhe des Restaurants H.________ bereits im Gange war. Die Kreuzung I.________ befindet sich vor dem dritten Fussgängerstreifen und das Restaurant H.________ nochmals einige Meter weiter vorne. Die Kammer stellt deshalb auf die übereinstimmenden Aussagen der direkt beteiligten Fahrzeuglenker ab. In diesem Fall stimmt die von B.________ eingezeichnete Überholstrecke sodann auch mit der von der Polizei gefertigten Skizze – welche etwas vom Beschrieb abweicht – und den Aussagen des Beschuldigten überein. Die Kammer geht deshalb davon