Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Anzeigerapport und die Aussagen von J.________ darauf schliessen lassen, dass das Überholmanöver kurz vor dem dritten Fussgängerstreifen begonnen hat und vor dem vierten Fussgängerstreifen beendet worden ist. Der Beschuldigte und B.________ erwähnen in ihren Aussagen jeweils das Restaurant H.________, welches dem dritten Fussgängerstreifen etwas vorgelagert ist und sich zwischen dem zweiten und dem dritten Fussgängerstreifen befindet. Die Kammer kommt zum Schluss, dass sich die exakte Überholstrecke aus den Aussagen und den objektiven Beweismitteln nicht abschliessend rekonstruieren lässt. Aus dem Anzeigerapport geht jedoch hervor,