Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er sodann aus, dass beim Restaurant H.________ eine leichte Rechtskurve komme, als er bemerkt habe, dass das ihm nachfahrende Auto das Überholmanöver gestartet habe (pag. 64, Z. 34-35). In der gleichen Einvernahme ergänzte er, dass es nach dem H.________ in der Rechtskurve nochmals einen Fussgängerstreifen habe. Das Überholmanöver habe in der Rechtskurve stattgefunden (pag. 65, Z. 28-30). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Anzeigerapport und die Aussagen von J.______