Der Beschuldigte wies einerseits auf Ungenauigkeiten im Polizeirapport hin, wonach insbesondere die überblickbare Strecke nicht 80 bis 100 Meter, sondern bedeutend mehr, betragen habe (pag. 117). Andererseits wies er auf die widersprüchlichen oder unwahren Angaben von B.________ und Fehlinterpretationen seitens der Vorinstanz hin (pag. 117 ff.). Letztere beziehen sich insbesondere auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen C.________ sowie auf die falsche Interpretation seiner Fahrweise, mangelnde Logik sowie unhaltbare Argumente (pag. 121 f.). Ferner