Durch das Scheinwerferlicht habe er bemerkt, dass ihnen ein Fahrzeug entgegen komme und da habe er den B.________ praktisch zum Abbremsen zwingen müssen, indem er wieder auf die rechte Spur gedrängt sei. Inzwischen sei der B.________ mit seinem schnelleren Fahrzeug und aufgrund grösserer Beschleunigung wieder voll auf seiner Höhe gefahren und deshalb sei es zur Streifkollision gekommen (pag. 117). Der Beschuldigte wies einerseits auf Ungenauigkeiten im Polizeirapport hin, wonach insbesondere die überblickbare Strecke nicht 80 bis 100 Meter, sondern bedeutend mehr, betragen habe (pag.