10. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat sich innert der ihm mit Verfügung vom 11. April 2018 angesetzten Frist nicht mehr vernehmen lassen, weshalb auf seine in der Berufungserklärung mitgelieferten Begründung abgestellt wird (pag. 117 ff.). Der Beschuldigte führte aus, dass er dem Polizisten klar gesagt habe, dass B.________ zweimal einen Schikanestopp gemacht habe und dass er beim zweiten Schikanestopp am praktisch stillstehenden Fahrzeug vorbeigefahren sei. Da alles frei gewesen sei, kein Fussgänger und auch keine anderen Fahrzeuge zu sehen gewesen seien, habe er ihn vorschriftsmässig überholt.