Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, liegt der Schwerpunkt der Beurteilung darin, ob der Beschuldigte an einer unübersichtlichen Stelle überholt, dabei den Abstand zum überholenden Fahrzeug nicht eingehalten und dadurch Dritte gefährdet hat. Es geht dabei in erster Linie darum zu klären, wie schnell die involvierten Fahrzeuglenker fuhren, ob und in welchem Ausmass B.________ abbremste und wie sich das Überholmanöver konkret gestaltete.