7. Unbestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt und die Kollision sind grundsätzlich unbestritten. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 20. Februar 2017 um ca. 19:35 Uhr mit seinem weissen D.________ (Automarke) dem von B.________ geführten grauen E.________ (Automarke) auf der F.________ (Strasse) in K.________ Richtung L.________ hinterher fuhr. Der Beschuldigte startete sodann ein Überholmanöver, um an dem grauen E.________ (Automarke) vorbeizufahren. Aufgrund eines entgegenkommenden Fahrzeugs wechselte der Beschuldigte zurück auf die rechte Fahrspur und streifte dabei den grauen E.________(Automarke).