3 habe, ist gemäss dem entscheidenden Gericht nicht erstellt. Vielmehr begründete B.________ seine Fahrweise glaubhaft mit der unübersichtlichen Strassensituation und der eingeschränkten Sicht bei Dunkelheit. B.________ bremste präventiv zweimal ab, um keine gefährliche Situation entstehen zu lassen. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass B.________ das Überholmanöver des Beschuldigten erst relativ spät bemerkte und während des Überholmanövers in normalem Masse und nicht absichtlich mit Vollgas beschleunigte.