Der Beschuldigte hat sein Überholmanöver innerorts an einer Stelle gestartet, die ihm nicht die für ein Überholmanöver notwendige Sicht bot, zumal es im Zeitpunkt des Überholmanövers bereits dunkel war. Weiter ist erstellt, dass während des Überholmanövers auf der Gegenfahrbahn ein Auto mit normal angepasster Geschwindigkeit entgegenfuhr, welches den Beschuldigten dazu zwang, das Überholmanöver verfrüht abzubrechen.