Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis (pag. 100, S. 11 der Urteilsbegründung): Zusammenfassend und nach Würdigung sämtlicher Aussagen der einvernommenen Personen geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte in seinem weissen D.________ (Automarke) am Abend des 20. Februar 2017, um ca. 19:35 Uhr, B.________ in seinem grauen E.________ (Automarke) überholt hat. Der Beschuldigte hat sein Überholmanöver innerorts an einer Stelle gestartet, die ihm nicht die für ein Überholmanöver notwendige Sicht bot, zumal es im Zeitpunkt des Überholmanövers bereits dunkel war.