256 Abs. 1 StPO) – eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen durch Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer als Lenker eines Personenwagens, indem er den Personenwagen von B.________ überholt habe, obwohl er aufgrund des Strassenverlaufs nicht die ganze benötigte Überholstrecke habe einsehen können. B.________ habe während des Überholmanövers des Beschuldigten abbremsen müssen, damit dieser wegen eines korrekt entgegen kommenden Fahrzeugs wieder auf den rechten Fahrstreifen habe wechseln können, um eine Frontalkollision zu vermeiden.