6. Vorwurf gemäss Anklageschrift und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 22. Mai 2017 (pag. 28 f.) – welcher als Anklageschrift gilt (Art. 256 Abs. 1 StPO) – eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen durch Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer als Lenker eines Personenwagens, indem er den Personenwagen von B.________ überholt habe, obwohl er aufgrund des Strassenverlaufs nicht die ganze benötigte Überholstrecke habe einsehen können.