Mit Verfügung vom 11. April 2018 wurde im Einverständnis mit dem Beschuldigten die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und diesem Gelegenheit eingeräumt, eine schriftliche Begründung seiner Berufung einzureichen bzw. seine Ausführungen in der Berufungserklärung vom 19. Februar 2018 zu ergänzen. Zugleich wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die erwähnte Berufungserklärung als Begründung gelte, wenn innert Frist keine schriftliche Eingabe erfolge oder auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen verwiesen werde (pag. 147). Der Beschuldigte hat sich innert Frist nicht erneut vernehmen lassen.