Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 136). Mit Verfügung vom 11. April 2018 wurde im Einverständnis mit dem Beschuldigten die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und diesem Gelegenheit eingeräumt, eine schriftliche Begründung seiner Berufung einzureichen bzw. seine Ausführungen in der Berufungserklärung vom 19. Februar 2018 zu ergänzen.