Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wurde auf zwei Tage festgesetzt (pag. 79 f.). Das gegen den Unfallbeteiligten B.________ geführte Strafverfahren wegen (eventuellen) widerrechtlichen Beschleunigens seines Personenwagens während des Überholmanövers wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 19. Dezember 2017 sistiert bis zum Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens gegen A.________ (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft Oberland Nr. .________).