Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 41 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2018 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 20. November 2017 (PEN 17 192) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 20. November 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln beim Überholen, begangen am 20. Februar 2017 in K.________/BE, schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00, aus- machend total CHF 500.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 1‘940.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wurde auf zwei Tage festgesetzt (pag. 79 f.). Das gegen den Unfallbeteiligten B.________ geführte Strafverfahren wegen (even- tuellen) widerrechtlichen Beschleunigens seines Personenwagens während des Überholmanövers wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 19. Dezember 2017 sistiert bis zum Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens gegen A.________ (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. beigezogene Akten der Staatsanwalt- schaft Oberland Nr. .________). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 24. November 2017 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 86). Nach Zustellung der schriftli- chen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (pag. 109) reichte er am 19. Februar 2018 form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein. Er erklär- te und begründete die vollumfängliche Anfechtung des Urteils (pag. 117 ff.). Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 136). Mit Verfügung vom 11. April 2018 wurde im Einverständnis mit dem Beschuldigten die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und diesem Gelegenheit eingeräumt, eine schriftliche Begründung seiner Berufung einzureichen bzw. seine Ausführungen in der Berufungserklärung vom 19. Februar 2018 zu ergänzen. Zu- gleich wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die erwähnte Berufungs- erklärung als Begründung gelte, wenn innert Frist keine schriftliche Eingabe erfolge oder auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen verwiesen werde (pag. 147). Der Beschuldigte hat sich innert Frist nicht erneut vernehmen lassen. 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller ADMAS-Auszug beim Strassenverkehrsamt eingeholt (pag. 148; pag. 150; pag. 152). 4. Anträge der Parteien Der Beschuldigte wies in seiner Berufungserklärung resp. -begründung auf Unge- nauigkeiten im Polizeirapport sowie auf die widersprüchlichen und unwahren An- gaben des Unfallbeteiligten B.________ hin. Weiter führte er aus, dass es zu Fehl- 2 interpretationen seitens der Vorinstanz gekommen sei, insbesondere was die Glaubwürdigkeit von Zeuge C.________ und seine eigene Fahrweise betreffe. Er weise die Subsumtion der Vorinstanz kategorisch zurück. Es gebe genügend Indi- zien dafür, dass seine Darlegung stimme und er hoffe, dass das Obergericht «im Zweifel für den Angeklagten» entscheiden werde (pag. 117 ff.). Mit seinen Aus- führungen beantragt der Beschuldigte sinngemäss die Aufhebung des erstinstanz- lichen Urteils und einen Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsre- gelverletzung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das ge- samte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldig- ten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der be- schuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 22. Mai 2017 (pag. 28 f.) – wel- cher als Anklageschrift gilt (Art. 256 Abs. 1 StPO) – eine grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln vorgeworfen durch Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer als Lenker eines Personenwagens, indem er den Personenwagen von B.________ überholt habe, obwohl er aufgrund des Strassenverlaufs nicht die ganze benötigte Überhol- strecke habe einsehen können. B.________ habe während des Überholmanövers des Beschuldigten abbremsen müssen, damit dieser wegen eines korrekt entgegen kommenden Fahrzeugs wieder auf den rechten Fahrstreifen habe wechseln kön- nen, um eine Frontalkollision zu vermeiden. Beim Wechsel auf die rechte Fahrbahn habe der Beschuldigte einen zu geringen Abstand zum überholten Fahrzeug ein- gehalten und mit diesem eine Streifkollision verursacht. Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis (pag. 100, S. 11 der Ur- teilsbegründung): Zusammenfassend und nach Würdigung sämtlicher Aussagen der einvernommenen Personen geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte in seinem weissen D.________ (Automarke) am Abend des 20. Februar 2017, um ca. 19:35 Uhr, B.________ in seinem grauen E.________ (Auto- marke) überholt hat. Der Beschuldigte hat sein Überholmanöver innerorts an einer Stelle gestartet, die ihm nicht die für ein Überholmanöver notwendige Sicht bot, zumal es im Zeitpunkt des Überhol- manövers bereits dunkel war. Weiter ist erstellt, dass während des Überholmanövers auf der Gegen- fahrbahn ein Auto mit normal angepasster Geschwindigkeit entgegenfuhr, welches den Beschuldigten dazu zwang, das Überholmanöver verfrüht abzubrechen. Das verfrühte Wiedereinbiegen des Be- schuldigten auf die rechte Fahrspur, das auf sein risikoreiches Überholmanöver zurückzuführen ist, führte dann zu einer seitlichen Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und dem grauen E.________ (Automarke) des überholten B.________. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach ihn der vor ihm fahrende B.________ durch zweimaliges unnötiges Abbremsen schikaniert 3 habe, ist gemäss dem entscheidenden Gericht nicht erstellt. Vielmehr begründete B.________ seine Fahrweise glaubhaft mit der unübersichtlichen Strassensituation und der eingeschränkten Sicht bei Dunkelheit. B.________ bremste präventiv zweimal ab, um keine gefährliche Situation entstehen zu lassen. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass B.________ das Überholmanöver des Beschuldigten erst relativ spät bemerkte und während des Überholmanövers in normalem Masse und nicht absicht- lich mit Vollgas beschleunigte. 7. Unbestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt und die Kollision sind grundsätzlich unbestritten. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 20. Februar 2017 um ca. 19:35 Uhr mit sei- nem weissen D.________ (Automarke) dem von B.________ geführten grauen E.________ (Automarke) auf der F.________ (Strasse) in K.________ Richtung L.________ hinterher fuhr. Der Beschuldigte startete sodann ein Überholmanöver, um an dem grauen E.________ (Automarke) vorbeizufahren. Aufgrund eines ent- gegenkommenden Fahrzeugs wechselte der Beschuldigte zurück auf die rechte Fahrspur und streifte dabei den grauen E.________(Automarke). Nach der Kollisi- on haben beide Fahrzeugführer bis zum Stillstand abgebremst, sind ausgestiegen und haben miteinander diskutiert. Schliesslich wurde die Polizei aufgeboten. Die Kollision ereignete sich auf einer Hauptstrasse innerorts, wo eine Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h gilt. Die G.________ (Strasse) (Hauptstrasse) be- schreibt vom Bahnübergang her bis zum Kreisverkehrsplatz eine Links- und eine Rechtskurve mit dem ersten Fussgängerstreifen Höhe Bahnhofplatz. Ab dem Kreisverkehrsplatz weist die F.________(Strasse) (Hauptstrasse) nach einer kurz- en Geraden eine leichte Rechtskurve mit einer anschliessenden Geraden von ca. 80 Metern bis zur Tankstelle auf (pag. 5). Auf dem Kartenausschnitt sind drei wei- tere Fussgängerstreifen ersichtlich (pag. 73). Ein zweiter kurz vor dem Restaurant H.________, ein dritter auf der Höhe I.________ (Strasse) (Quartier- /Nebenstrassen) und ein vierter bei der Tankstelle. Ab Höhe Tankstelle beschreibt die F.________(Strasse) eine schwache Linkskurve und verläuft in eine leicht ab- fallende Gerade (pag. 5). Zum Zeitpunkt der Kollision war es dunkel, die Strassen- und Sichtverhältnisse waren gut, die Witterung schön und der Strassenzustand tro- cken (pag. 4). 4 8. Bestrittener Sachverhalt Vorab ist der genaue Überholvorgang zu klären bzw. der Überholweg festzulegen, um im Anschluss daran die sich stellenden Fragen zu beantworten, insbesondere betreffend die Verkehrs- und Sichtverhältnisse. Wie die Vorinstanz bereits zutref- fend festhielt, liegt der Schwerpunkt der Beurteilung darin, ob der Beschuldigte an einer unübersichtlichen Stelle überholt, dabei den Abstand zum überholenden Fahrzeug nicht eingehalten und dadurch Dritte gefährdet hat. Es geht dabei in ers- ter Linie darum zu klären, wie schnell die involvierten Fahrzeuglenker fuhren, ob und in welchem Ausmass B.________ abbremste und wie sich das Überholmanö- ver konkret gestaltete. 9. Beweismittel Der Kammer liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 8; pag. 10; pag. 60 ff.), von B.________ (pag. 12; pag. 16; pag. 64 ff.), von J.________ (pag. 6) sowie von C.________ (pag. 68 ff.) vor. Ferner finden sich in den Akten der Anzeigerapport inkl. Unfallaufnahmeprotokoll vom 13. März 2017 (pag. 1 ff.) sowie ein Kartenausschnitt der F.________(Strasse) in K.________ (pag. 73). 10. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat sich innert der ihm mit Verfügung vom 11. April 2018 ange- setzten Frist nicht mehr vernehmen lassen, weshalb auf seine in der Berufungser- klärung mitgelieferten Begründung abgestellt wird (pag. 117 ff.). Der Beschuldigte führte aus, dass er dem Polizisten klar gesagt habe, dass B.________ zweimal einen Schikanestopp gemacht habe und dass er beim zwei- ten Schikanestopp am praktisch stillstehenden Fahrzeug vorbeigefahren sei. Da al- les frei gewesen sei, kein Fussgänger und auch keine anderen Fahrzeuge zu se- hen gewesen seien, habe er ihn vorschriftsmässig überholt. Er habe eine Strecke von ca. 140 Metern überblicken können und habe für sein Überholmanöver nur ca. 30 Meter benötigt. Er habe nicht mit der unglaublichen Reaktion des B.________ rechnen können, der sein Fahrzeug beschleunigt habe, um ihm das Wiedereinbie- gen zu verunmöglichen. Er habe weiter bis auf ca. 65 km/h beschleunigt. Durch das Scheinwerferlicht habe er bemerkt, dass ihnen ein Fahrzeug entgegen komme und da habe er den B.________ praktisch zum Abbremsen zwingen müssen, in- dem er wieder auf die rechte Spur gedrängt sei. Inzwischen sei der B.________ mit seinem schnelleren Fahrzeug und aufgrund grösserer Beschleunigung wieder voll auf seiner Höhe gefahren und deshalb sei es zur Streifkollision gekommen (pag. 117). Der Beschuldigte wies einerseits auf Ungenauigkeiten im Polizeirapport hin, wo- nach insbesondere die überblickbare Strecke nicht 80 bis 100 Meter, sondern be- deutend mehr, betragen habe (pag. 117). Andererseits wies er auf die widersprüch- lichen oder unwahren Angaben von B.________ und Fehlinterpretationen seitens der Vorinstanz hin (pag. 117 ff.). Letztere beziehen sich insbesondere auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen C.________ sowie auf die falsche Interpretation sei- ner Fahrweise, mangelnde Logik sowie unhaltbare Argumente (pag. 121 f.). Ferner 5 äusserte er sich zu den Aussagen von J.________ und deren Würdigung (pag. 125 f.). Abschliessend führte er sodann aus, dass er die Subsumtion der Gerichtspräsi- dentin kategorisch zurückweise (pag. 126). Mit dem Urteil der Vorinstanz sei das Opfer zum Täter gemacht und der Täter freigesprochen worden. Es gebe genü- gend Indizien dafür, dass seine Darlegung stimme und er hoffe, dass im Zweifel für den Angeklagten entschieden werde (pag. 127). 11. Beurteilung durch die Kammer 11.1 Überholweg Dem Anzeigerapport vom 13. März 2017 ist hierzu zu entnehmen, dass B.________ sein Fahrzeug unmittelbar nach der Kreuzung I.________ vor dem Fussgängerstreifen erneut ziemlich abgebremst haben soll. In diesem Moment ha- be der Beschuldigte zu einem Überholmanöver angesetzt. Vor der sich linkerhand befindlichen Garage/Tankstelle sei er wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen (pag. 3). In der Unfallskizze wurde die Überholstrecke nicht erst nach der Kreu- zung, sondern bereits einige Meter weiter vorne eingezeichnet (pag. 3). Wird diese Schilderung mit dem Kartenausschnitt (pag. 73) und den Ausführungen im Polizei- rapport verglichen, wonach sich der erste Fussgängerstreifen vor dem Kreisverkehr auf der Höhe Bahnhofsplatz befindet, so kann festgehalten werden, dass das Überholmanöver kurz vor dem dritten Fussgängerstreifen begann und kurz vor dem vierten Fussgängerstreifen endete. J.________, welcher sich bei der Tankstelle zum Auftanken seines Fahrzeuges befand, schilderte, dass er vom Fussgänger- streifen her einen weissen Personenwagen gesehen habe, der einen grauen Per- sonenwagen überholt habe (pag. 6). In Verbindung mit dem erwähnten Kartenaus- schnitt muss es sich dabei um den dritten Fussgängerstreifen gehandelt haben, welcher von der Tankstelle her zu sehen ist. Der Beschuldigte schilderte gegenü- ber der Polizei, dass B.________ beim Fussgängerstreifen auf der Höhe des Re- staurants M.________ einen zweiten Stopp gemacht habe, bis fast bzw. kurz vor dem Stillstand. Er habe sodann den Blinker gesetzt und zum Überholmanöver an- gesetzt (pag. 8). Diese Ausführungen bestätigte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Er schilderte, dass B.________ dies kurz vor dem M.________ nochmals gemacht habe. Das vordere Fahrzeug sei praktisch stillgestanden. Da habe er sich gedacht, so nicht mit mir, habe den Blinker gestellt und überholt (pag. 60, Z. 35-37). Im Rahmen seines Plädoyers anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung erklärte er erneut, dass vor dem M.________ auf der Höhe «N.________» der zweite Schikanestopp erfolgt sei (pag. 71). Im Rah- men seiner Berufungserklärung bzw. -begründung führte er sodann aus, dass B.________ zwischen dem H.________ und der alten N.________ (also nach dem zweiten von total vier Fussgängerstreifen) einen zweiten Schikanestopp vollführt habe. Da er sehr genau habe beobachten können, dass auch beim nächsten Fuss- gängerstreifen niemand die Strasse habe überqueren wollen, habe er diesmal nicht abgebremst, sondern sei einfach am E.________(Automarke) vorbeigefahren, ha- be beschleunigt, um genügend Abstand für das Wiedereinbiegen zwischen den Fahrzeugen zu bekommen (pag. 119). Es kann festgehalten werden, dass sich das Restaurant H.________ zwischen dem zweiten und dem dritten Fussgängerstreifen befindet (pag. 73). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hat das Überhol- 6 manöver somit irgendwo zwischen dem zweiten und dem vierten Fussgängerstrei- fen stattgefunden. Ähnliches lässt sich den Aussagen von B.________ entnehmen. Er schilderte, dass sich nach dem Kreisverkehrsplatz ein weiterer Fussgängerstrei- fen befinde, bei welchem er seine Geschwindigkeit erneut reduziert habe. Nach dem Fussgängerstreifen habe der Beschuldigte zum Überholen angesetzt (pag. 16). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er sodann aus, dass beim Restaurant H.________ eine leichte Rechtskurve komme, als er bemerkt ha- be, dass das ihm nachfahrende Auto das Überholmanöver gestartet habe (pag. 64, Z. 34-35). In der gleichen Einvernahme ergänzte er, dass es nach dem H.________ in der Rechtskurve nochmals einen Fussgängerstreifen habe. Das Überholmanöver habe in der Rechtskurve stattgefunden (pag. 65, Z. 28-30). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Anzeigerapport und die Aussagen von J.________ darauf schliessen lassen, dass das Überholmanöver kurz vor dem dritten Fussgängerstreifen begonnen hat und vor dem vierten Fuss- gängerstreifen beendet worden ist. Der Beschuldigte und B.________ erwähnen in ihren Aussagen jeweils das Restaurant H.________, welches dem dritten Fuss- gängerstreifen etwas vorgelagert ist und sich zwischen dem zweiten und dem drit- ten Fussgängerstreifen befindet. Die Kammer kommt zum Schluss, dass sich die exakte Überholstrecke aus den Aussagen und den objektiven Beweismitteln nicht abschliessend rekonstruieren lässt. Aus dem Anzeigerapport geht jedoch hervor, dass das Überholmanöver vor dem dritten Fussgängerstreifen begann. Der Be- schuldigte und B.________ schildern übereinstimmend, dass das Überholmanöver auf der Höhe des Restaurants H.________ bereits im Gange war. Die Kreuzung I.________ befindet sich vor dem dritten Fussgängerstreifen und das Restaurant H.________ nochmals einige Meter weiter vorne. Die Kammer stellt deshalb auf die übereinstimmenden Aussagen der direkt beteiligten Fahrzeuglenker ab. In die- sem Fall stimmt die von B.________ eingezeichnete Überholstrecke sodann auch mit der von der Polizei gefertigten Skizze – welche etwas vom Beschrieb abweicht – und den Aussagen des Beschuldigten überein. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass sich das Überholmanöver irgendwo zwischen dem Restaurant H.________ und der Tankstelle zugetragen hat. Unter diesen Umständen ist auch der Einwand des Beschuldigten zu berücksichti- gen, wonach er eine freie Strecke von ca. 140 Metern habe überblicken können (pag. 117). Gemäss dem Anzeigerapport beträgt die frei überblickbare Strecke zwi- schen dem zweiten und dritten [recte dritten und vierten] Fussgängerstreifen ca. 80 bis max. 100 Meter (pag. 5). Die Kammer geht davon aus, dass sich das Überhol- manöver zwischen dem Restaurant H.________ und der Tankstelle ereignet hat, womit sich auch die frei überblickbare Strecke verändert haben dürfte - wobei auch hierzu keine definitive Distanzangabe gemacht werden kann. Zu Gunsten des Be- schuldigten ist jedoch von einer etwas längeren frei überblickbaren Strecke auszu- gehen. Und den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Stelle, an der der Be- schuldigte das Überholmanöver einleitete, ihm nicht die notwendige Sicht geboten habe, zumal es bereits dunkel gewesen sei, ist entgegen zu halten, dass sich das Überholmanöver auf einer Hauptstrasse mit durchgehender Strassenbeleuchtung ereignete (pag. 4). 7 11.2 Umstände des Überholvorgangs Neben dem Beschuldigte und B.________ als beteiligte Fahrzeuglenker konnten auch J.________ und C.________ den Überholvorgang oder zumindest Teile da- von beobachten. J.________ wurde während des Verfahrens einmal befragt und konnte das Über- holmanöver von der Tankstelle aus beobachten. Die Tankstelle befindet sich gemäss dem Kartenausschnitt (pag. 73) in der F.________(Strasse) kurz vor dem vierten Fussgängerstreifen. Dieser tankte gerade sein Fahrzeug, als er plötzlich Motorenlärm, d.h. Aufheulen von Motoren, gehört habe. Als er in die Richtung des Lärms geschaut habe, habe er gesehen, wie vom Fussgängerstreifen her ein weis- ser Personenwagen einen grauen Personenwagen überholt habe. Er habe das Ge- fühl gehabt, dass der graue Personenwagen mit normaler, angepasster Geschwin- digkeit gefahren sei und der überholende Personenwagen schneller gefahren sei. Der weisse Personenwagen habe vor Beendigung des Überholmanövers wieder zurück auf die rechte Fahrspur gewechselt. Dabei sei der graue Personenwagen richtig abgedrängt worden (pag. 6). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, handelt es sich bei J.________ um einen unbeteiligten Dritten, der einen Teil des Überholmanövers beobachten konnte. Als solcher sagte er sachlich und objektiv aus. Er schilderte seine Beobachtungen neutral und ohne Aggravierungen. Seinen Ausführungen lassen sich jedoch kaum sachdienliche Hinweise für die Klärung des bestrittenen Sachverhalts entnehmen. So konnte er von seiner Position aus weder die dem Überholmanöver vorgelagerte Fahrt noch das eigentliche Ausschwenken beobachten. Ferner hat er die Kollision nicht gesehen. Dagegen nahm er Motoren- lärm wahr, was auf die Beschleunigung von Fahrzeugen schliessen lässt. Wessen Motor hörbar gewesen ist, lässt sich seiner Aussage dagegen nicht entnehmen. J.________ führte zwar aus, dass B.________ mit normaler Geschwindigkeit und der Beschuldigte etwas schneller gefahren sei, was hinsichtlich des Motorenlärms auf das Fahrzeug des Beschuldigten hindeuten könnte. Wie die nachfolgende Be- weiswürdigung noch zeigen wird, fuhr B.________ vorerst nicht mit der Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h und bremste jeweils vor den Fussgängerstreifen ab. Sollte er anschliessend – wie vom Beschuldigten geschildert – wieder beschleunigt haben, so könnte der Motorenlärm auch von seinem Fahrzeug stammen. Insofern kann der vom Zeugen wahrgenommene Motorenlärm nicht eindeutig einem der be- teiligten Fahrzeuge zugeordnet werden. Der Zeuge C.________ fuhr – auf dem Weg zu seiner Frau – dem Beschuldigten und B.________ hinterher und konnte dabei die Situation von hinten beobachten. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Zeugen als wenig glaubhaft. Zur Be- gründung brachte sie einleitend die Widersprüche in seinen Aussagen vor, indem er zu Beginn seiner Befragung ausgesagt habe, den Unfall gesehen zu haben und schliesslich angegeben habe, den Unfall selbst nicht gesehen zu haben (pag. 98, S. 9 der Urteilsbegründung). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erblickt die Kammer in dieser Antwort nicht per se ein widersprüchliches Aussageverhalten. Die Frage an den Zeugen lautete, ob er den Unfall gesehen habe, was dieser be- jahte. Anschliessend schilderte er – ohne weitere Fragen seitens des Gerichts – den Ablauf des Abends. Er führte aus, dass er mit dem Beschuldigten die Schei- 8 dungsunterlagen durchgegangen und anschliessend ins Training gefahren sei. Schliesslich habe er seine Frau abgeholt, weshalb er diese Strecke gefahren sei. Er erklärte, dass er zuerst das silbrige Fahrzeug wahrgenommen habe und schliesslich der Beschuldigte vor ihm in die Strasse eingebogen sei. Dabei habe er den Beschuldigten mit Blinken und Lichthupe auf sich aufmerksam machen wollen. Weiter habe er beobachten können, wie gebremst und wieder beschleunigt worden sei und die beiden schliesslich gestoppt hätten. Er sei sodann an ihnen vorbei ge- fahren (pag. 68 f.). Auf erneute Frage seitens des Gerichts antwortete er schliess- lich, dass er die Kollision nicht gesehen habe (pag. 69, Z. 11). Der Zeuge bejahte zwar die Frage, ob er den Unfall gesehen habe, schilderte aber sodann den Verlauf des ganzen Abends und seine Beobachtungen. Im Verlauf seiner Ausführungen kommt er auf den Moment der eigentlichen Kollision zu sprechen, die er nicht ge- sehen hat. Der Kammer erschliesst sich daraus, dass der Beschuldigte unter «Un- fall» in der eingangs gestellten Frage das Überholmanöver und dessen Ablauf, nicht aber die eigentliche Kollision verstanden hat. Aus Sicht der Kammer kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Zeuge nur wenig glaubhafte Aussagen gemacht hat. Dieser schilderte seine Beobachtungen konstant, schlüssig und frei von Widersprüchen. Seine Ausführungen sind chronologisch und ergeben einen stimmigen Ablauf seiner Fahrt. Weiter unterteilte der Zeuge seine Aussagen in As- pekte, die er wahrnehmen konnte und solche, die er nicht gesehen hat. So führte er beispielsweise aus, dass er das erste Bremsen von B.________ nicht gesehen ha- be. Er habe lediglich gesehen, dass der Beschuldigte gebremst habe. Jedoch habe er das zweite Bremsen beobachten können (pag. 69, Z. 38-39). Der Zeuge konnte zudem erkennen, wie der Beschuldigte zum Überholmanöver angesetzt hat. Weiter gab er konstant wieder, dass der andere – somit B.________ – beschleunigt hat (pag. 69, Z. 18-19 u. Z. 25-30). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hat der Zeuge somit nicht nur das Beschleunigen des Beschuldigten, sondern auch jenes von B.________ beobachten können. Es ist zutreffend und bei der Würdigung auch zu beachten, dass sich der Beschul- digte und der Zeuge kannten. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Zeugen ausfindig gemacht und mit ihm über den Vorfall gesprochen hat. Nicht ge- folgt werden kann der Vorinstanz allerdings in ihrer Annahme, der Beschuldigte habe die Aussagen des Zeugen beeinflusst (pag. 98, S. 9 der Urteilsbegründung). Konkrete Anhaltspunkte für eine (durchaus mögliche) Beeinflussung vermag diese jedoch nicht zu belegen. Gegen eine relevante Beeinflussung spricht, dass der Zeuge differenzierte Aussagen machte. Er schilderte jeweils konkret, was er selbst wahrnehmen und welche Aspekte er nicht beobachten konnte. Zudem führte er De- tails an. Zum Beispiel, dass er den Beschuldigten erkannt habe und versucht habe, auf sich aufmerksam zu machen (Lichthupe, Blinken). Weiter sagte er entgegen den Ausführungen des Beschuldigten aus, dass er kein entgegenkommendes Fahrzeug wahrgenommen habe. Die Vorinstanz fügte sodann an, dass der Zeuge zu den wesentlichen Punkten (Beginn der Ausführung des Überholmanövers, Streifkollision) keine Aussagen gemacht habe (pag. 98, S. 9 der Urteilsbegrün- dung). Dies stimmt nur teilweise. Es ist zutreffend, dass der Zeuge die eigentliche Kollision nicht beobachten konnte, was aufgrund seiner Position und seines Sicht- felds allerdings plausibel erscheint. Der Zeuge schilderte schlüssig und nachvoll- 9 ziehbar, dass der Beschuldigte den seitlichen Abstand eingehalten habe (pag. 69, Z. 4). Er habe gesehen, dass der andere nach dem Kreisel gebremst habe. Er sei mit etwa 20 km/h langsam aus dem Kreisel herausgefahren. Danach habe er das Bremslicht des anderen gesehen. Der Beschuldigte habe gerade überholt gehabt und dann hätten beide Gas gegeben (pag. 69, Z. 17-19). Sodann führte er nur we- nige Zeilen später erneut aus, der Beschuldigte habe den Blinker gesetzt und überholen wollen. Dann habe das graue Auto wieder beschleunigt und wieder ge- bremst. Er habe gedacht, er fahre irgendwo hin, weil es dort Platz gebe zum Anhal- ten. Der Beschuldigte habe überholt und Gas gegeben. Der andere habe auch Gas gegeben (pag. 69, Z. 25-28). Dass der Zeuge bei Verlassen des Gerichtssaals er- klärte, dass er nervös gewesen sei und es schwierig sei unter Druck auszusagen, erstaunt nicht weiter. Der Zeuge war das erste Mal vor Gericht. Er schilderte so- dann, dass er sich rein wegen der Atmosphäre unter Druck gefühlt habe (pag. 71). Zeuge C.________ ist neben Zeuge J.________ der einzige Aussenstehende, der den Vorfall hat beobachten können. Seine emotionale Reaktion ist unter diesen Umständen durchaus verständlich und darf nicht einseitig dem Beschuldigten zu- geschrieben werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Zeuge C.________ detail- lierte, schlüssige und nachvollziehbare Aussagen machte. Er schilderte den Vorfall in logischer Abfolge. Aufgrund der Aussagen der Zeugen C.________ und J.________ kann im Sinne eines Zwischenergebnisses festgehalten werden, dass sie beide ein Beschleunigen der Fahrzeuge wahrgenommen haben. J.________ durch Aufheulen von Motoren und der Zeuge C.________ durch eigene Beobachtungen. Zudem ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen davon auszugehen, dass nicht nur der Be- schuldigte, sondern auch B.________ sein Fahrzeug beschleunigte, womit der von J.________ beschriebene Motorenlärm sowohl vom Beschuldigten als auch von B.________ stammen könnte. Darüber hinaus konnte der Zeuge neben dem Be- schleunigen auch ein Abbremsen wahrnehmen. Ungeklärt bleibt, wie stark B.________ jeweils abbremste und in welchem Umfang er sein Fahrzeug jeweils wieder beschleunigte. Diese Aspekte werden vom Beschuldigten und von B.________ unterschiedlich geschildert. Gegenüber der Polizei schilderte der Beschuldigte, dass er von K.________ bzw. O.________ her über den Bahnübergang hinter einem Personenwagen hergefah- ren sei. Nach dem Bahnübergang habe der Personenwagen vor dem Fussgänger- streifen einen Schikanestopp gemacht. Dies ohne Grund bzw. ohne dass ein Fuss- gänger den Streifen überquert habe. Beim Fussgängerstreifen auf der Höhe des Restaurants M.________ habe der Personenwagen einen zweiten Stopp bis fast bzw. kurz vor dem Stillstand gemacht. Da er kein Gegenverkehr habe wahrnehmen können, habe er den Blinker gesetzt und zum Überholmanöver angesetzt (pag. 8). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte er, dass der E.________(Automarke) bei einem gefährlichen Fussgängerstreifen beim Volg bru- tal abgebremst habe. Er habe erst realisiert, dass es sich um einen Schikanestopp gehandelt habe, als er gesehen habe, dass kein Fussgänger dort gestanden sei. 10 Nach dem Kreisel, kurz bevor ein nächster Fussgängerstreifen komme, ungefähr vor dem M.________, habe er dies nochmals gemacht. Das vordere Fahrzeug sei praktisch stillgestanden. Da habe er sich gedacht, so nicht, habe den Blinker ge- stellt und überholt (pag. 60, Z. 31-37). B.________ dagegen schilderte gegenüber der Polizei, dass er mit seinem Personenwagen von O.________ her kommend in Richtung K.________ gefahren sei. Beim Bahnübergang eingangs K.________ habe er seine Geschwindigkeit auf ca. 35 bis 40 km/h verringert. Beim Bahnüberg- ang sei ihm dann auch der weisse Personenwagen hinter ihm aufgefallen. Dieser sei ihm so dicht aufgefahren, dass er dessen Scheinwerfer nicht mehr gesehen ha- be. Nach dem Überqueren des Bahnübergangs habe er die Geschwindigkeit wie- der erhöht. Da aber unmittelbar nach dem Übergang ein Fussgängerstreifen kom- me, habe er seine Geschwindigkeit schon wieder etwas reduziert, da dieser Fuss- gängerstreifen etwas schlecht einsehbar sei. Der weisse Personenwagen habe den Abstand nicht vergrössert (pag. 12). Er habe aber beim Fussgängerstreifen nicht bis zum Stillstand abgebremst. Er habe seine Fahrt fortgesetzt und habe den Kreisverkehrsplatz befahren. Nach dem Kreisverkehrsplatz befinde sich ein weite- rer unübersichtlicher Fussgängerstreifen, bei dem er seine Geschwindigkeit wieder reduziert habe. Dies aber ebenfalls nicht bis zum Stillstand. Nach dem Fussgän- gerstreifen habe der weisse Personenwagen zum Überholen angesetzt (pag. 16). Diese Aussagen bestätigte B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 20. November 2017 (pag. 64 ff.). Er präzisierte, dass der Bahnü- bergang nicht mit 50 km/h befahren werden könne, da er holprig sei. Nach dem Bahnübergang komme der Volg mit dem Fussgängerstreifen. Am Abend spät, wenn es dunkel sei, sehe man andere Personen nicht gut. Er habe abgebremst, habe aber keinen Notstopp gemacht, sondern habe gebremst, da er habe bereit sein wollen, wenn Personen rauslaufen würden, damit es keine Unfälle gebe (pag. 64, Z. 23-29). Weiter führte B.________ aus, dass nach dem Kreisel, ca. ¾ um den Kreisel herum, nicht schnell gefahren werden könne, sondern etwa 10-25 km/h (pag. 64, Z. 30-31). Beim Restaurant H.________ habe er bemerkt, dass das hinter ihm fahrende Auto ein Überholmanöver gestartet habe. Er bestätigte, dass er nicht brutal abgebremst habe. Vom Bahnübergang, bei welchem nicht schnell darüber gefahren werden könne bis zum Fussgängerstreifen, könne nicht bis auf 50 km/h beschleunigt werden. Er habe gebremst, aber keine Vollbremsung gemacht (pag. 65, Z. 22-25). Aus den Aussagen geht übereinstimmend hervor, dass B.________ nicht aufgrund von Fussgängern oder anderen Hindernissen abgebremst hat. Weiter kann festge- halten werden, dass B.________ vor dem Überholmanöver nicht mit der erlaubten Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h, sondern langsamer gefahren ist. Er ist orts- kundig und kennt damit die Fussgängerstreifen sowie die Verkehrslage, weshalb er seine Geschwindigkeit jeweils reduziert hat. B.________ beschrieb sich als sehr korrekt fahrenden Automobilisten. Es ist vorbildlich, dass er achtsam gefahren ist und die Geschwindigkeit vor den Fussgängerstreifen jeweils reduziert hat. Dass ein Kreisverkehr nicht mit 50 km/h befahren werden kann, erscheint ebenfalls nach- vollziehbar. Dagegen gehen die Aussagen hinsichtlich der Stärke des Abbremsens auseinander. Der Beschuldigte spricht von Schikanestopp, was B.________ von sich weist und jeweils betont «[…] meine Geschwindigkeit wieder reduziert. Dies 11 aber ebenfalls nicht bis zum Stillstand» (pag. 16), «Ich habe nicht brutal abge- bremst» (pag. 65, Z. 22), «Dort bremste ich ab, machte aber keinen Notstopp […]» (pag. 64, Z. 27-28) und «Ich habe gebremst, aber keine Vollbremsung gemacht» (pag. 65, Z. 23-24). Den eigentlichen Überholvorgang fasste der Beschuldigte ge- genüber der Polizei wie folgt zusammen: Nachdem er den Personenwagen B.________ überholt gehabt habe und wieder auf die rechte Spur habe einbiegen wollen, habe dieser beschleunigt. Weil Gegenverkehr genaht habe, habe er auf die rechte Spur einbiegen müssen. Dabei hätten sich ihre Fahrzeuge seitlich touchiert. Er sei einfach überrascht gewesen, dass der überholte Personenwagen plötzlich beschleunigt habe (pag. 10). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte er, dass er B.________ schon überholt gehabt habe, aber mit Wiederein- biegen noch habe zuwarten wollten, bis er diesen im Rückspiegel wieder habe se- hen können. Er selbst habe voll beschleunigt. Erst beim Wiedereinbiegen habe er die Kollision gespürt (pag. 60, Z. 37-39). Schliesslich gab er an, dass B.________ nach dem zweiten Schikanestopp voll beschleunigt habe (pag. 60, Z. 40). Hierzu ergänzte der Beschuldigte, als er selbst voll beschleunigt gehabt habe und wieder habe einbiegen wollen, habe er realisiert, dass B.________ voll beschleunigt ge- habt habe (pag. 61, Z. 13-14). B.________ habe beschleunigt und ihn nicht wieder einbiegen lassen (pag. 61, Z. 17-18). B.________ dagegen schilderte gegenüber der Polizei, dass er und der Beschuldigte für kurze Zeit nebeneinander gefahren seien. Er selbst habe die Geschwindigkeit reduziert, indem er den Fuss vom Gas- pedal genommen habe. Dabei habe der weisse Personenwagen seine linke Wa- genseite touchiert. Er habe ein Bremsmanöver eingeleitet, um dem weissen Perso- nenwagen Platz zu machen und eine Frontalkollision zu verhindern (pag. 16). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte er, dass beim Restaurant H.________ eine leichte Kurve komme, wo er das Überholmanöver bemerkt habe. Er habe bemerkt, dass der Beschuldigte schon fast neben ihm gestanden sei (pag. 64, Z. 33-35). Zum eigenen Beschleunigen führte B.________ sodann aus, dass er nicht Gas gegeben habe, um das Wiedereinbiegen zu verhindern (pag. 65, Z. 34- 35). Im Rahmen einer an B.________ gerichteten Ergänzungsfrage führte der Be- schuldigte aus, dass B.________ beim H.________ gemerkt habe, dass er schon neben ihm gewesen sei. Dort habe er [der Beschuldigte] Vollgas gegeben. Er frag- te B.________, wie er glaube, dass sie beide unten bei der Tankstelle noch immer nebeneinander gewesen seien, wenn er [der Beschuldigte] mit 60 km/h gefahren sei. Darauf antwortete dieser, dass sie bei der Tankstelle nicht mehr nebeneinan- der, sondern der Beschuldigte bereits vor ihm gewesen sei. Der Beschuldigte habe beim H.________ überholt. Bis er realisiert habe, dass der Beschuldigte ihn habe überholen wollen und er habe auf die Bremse stehen können, da ihnen ein Fahr- zeug entgegen gekommen sei, habe es so lange gedauert (pag. 66, Z. 7-14). Die Vorinstanz stufte die Schilderungen von B.________ – aufgrund seines sistier- ten Strafverfahrens als Auskunftsperson einvernommen – als überzeugend ein und führte abschliessend aus, dass dieser kein Interesse daran habe, falsche Aussa- gen zu machen, da er den Beschuldigten nicht persönlich kenne (pag. 99 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung). Mit Blick auf die noch nicht abschliessend beurteilte straf- rechtliche Relevanz des Verhaltens des Unfallbeteiligten B.________, greift dieser Schluss zu kurz. Der Beweiswürdigung zum Beschuldigten ist im Wesentlichen zu 12 entnehmen, dass sich dieser überzeugt gezeigt habe, richtig gehandelt zu haben und B.________ beschuldigt habe, sich nicht regelkonform verhalten zu haben. Dies obwohl der Beschuldigte erklärt habe, dass das Überholmanöver nicht zwin- gend notwendig gewesen wäre und er nicht gestresst gewesen sei. Das Verhalten von B.________ habe ihn «hässig» gemacht. Ebenfalls habe er eingestanden, den Gegenverkehr aufgrund einer Linkskurve und aufgrund der äusseren Verhältnisse (es sei bereits Nacht gewesen) nicht gesehen zu haben. Schliesslich habe ihn B.________ durch zweimaliges abruptes Abbremsen schikaniert, obschon dies überhaupt nicht notwendig gewesen wäre. Die Fussgängerstreifen seien nicht unü- bersichtlich gewesen. Zudem habe B.________ während des Überholmanövers absichtlich wieder beschleunigt, um zu verhindern, dass er wieder auf die rechte Fahrspur einbiegen könne. Damit habe dieser riskiert, dass es zu einer Frontalkolli- sion mit dem entgegenkommenden Fahrzeug komme. Abschliessend hielt die Vor- instanz fest, dass der Beschuldigte durch seine Aussagen grundsätzlich den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt bestätigt habe. Er beschuldige jedoch B.________, während des Überholmanövers absichtlich beschleunigt zu haben, weshalb sie den Eindruck gewinne, der Beschuldigte wolle von seinem eigenen Verhalten ablenken, indem er B.________ beschuldige (pag. 99, S. 10 der Urteils- begründung). Dieser Würdigung, welche recht einseitig zu Lasten des Beschuldig- ten erfolgt, kann die Kammer nicht folgen. Sowohl der Beschuldigte als auch B.________ schildern ihre Varianten des Ge- schehenen nachvollziehbar, in einer zeitlich logischen Abfolge und damit grundsätzlich schlüssig. Der Beschuldigte belastet sich gar selbst, indem er aus- führte, dass er während des Überholmanövers über die zulässige Maximalge- schwindigkeit hinaus beschleunigt habe. Es fällt jedoch auf, dass B.________ gegenüber der Polizei schilderte, dass er und der Beschuldigte während einer kurzen Zeit nebeneinander gefahren seien (pag. 16). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete er auf Er- gänzungsfrage des Beschuldigten, dass sie bei der Tankstelle nicht nebeneinander gefahren seien, sondern der Beschuldigte vor ihm gewesen sei. Der Beschuldigte habe beim H.________ überholt (pag. 66, Z. 11-12). Auch der Beschuldigte gab an, dass er B.________ bereits überholt gehabt habe, aber mit Wiedereinbiegen habe zuwarten wollen, bis er diesen im Rückspiegel habe sehen können (pag. 60, Z. 37-38). Es wird somit übereinstimmend geschildert, dass sich der Beschuldigte während des Überholmanövers mit seinem Fahrzeug bereits vor dem E.________(Automarke) von B.________ befunden hat. B.________ führte bei der Polizei aus, dass er vor dem Fahrspurwechsel des Beschuldigten die Geschwin- digkeit reduziert habe, indem er den Fuss vom Gaspedal genommen habe (pag. 16). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er sodann aus, dass er gebremst habe. Er habe abbremsen müssen, damit der Beschuldigte habe ein- biegen können (pag. 64, Z. 40-41). Unklar bleibt nach wie vor, weshalb es bei die- ser Ausgangslage dennoch zu einer Kollision gekommen ist. Befindet sich das überholende Fahrzeug bereits vor dem überholten Fahrzeug und beschleunigt, währenddessen das überholte Fahrzeug abbremst, so hätte sich der Abstand zwi- schen den beiden Fahrzeugen vergrössern müssen. Ein Wiedereinbiegen hätte ohne weiteres möglich sein müssen. Ob B.________ – wie vom Beschuldigten vor- 13 gebracht – sein Fahrzeug somit beschleunigt und erst im letzten Moment, als ihnen ein weiteres Fahrzeug entgegen gekommen ist, abgebremst hat, kann aufgrund der geschilderten Umstände nicht ausgeschlossen werden. Die Kammer erachtet es dagegen als wenig glaubhaft, dass B.________ vom Re- staurant H.________ bis hin zur Tankstelle gebraucht hat, um zu realisieren, dass er vom Beschuldigten überholt wurde. So schilderte er bei der Polizei, dass der Be- schuldigte nach dem Fussgängerstreifen zum Überholen angesetzt habe (pag. 16). Diese Aussage bestätigte er gegenüber der Vorinstanz, wonach beim Restaurant H.________ eine leichte Kurve komme, wo er bemerkt habe, dass das ihm nach- fahrende Auto das Überholmanöver gestartet habe (pag. 64, Z. 33-35). B.________ sagte, dass er vor den Fussgängerstreifen abgebremst habe, um auf allfällige Fussgänger gefasst zu sein. Er beschrieb die Fussgängerstreifen als schlecht einsehbar und unübersichtlich (pag. 12; pag. 16; pag. 64, Z. 26-27; 65, Z. 24-25). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz beschrieb der Beschuldigte den Fussgängerstreifen beim Volg ebenfalls als gefährlich (pag. 60, Z. 32). Der Fussgängerstreifen, bei dem er zum Überholmanöver angesetzt habe, sei dagegen nicht so unübersichtlich wie ihn B.________ darstelle (pag. 61, Z. 34-35). Das Ab- bremsen von B.________ wird von diesem selbst nicht in Abrede gestellt. Der Zeu- ge C.________ konnte ebenfalls beobachten, wie B.________ bremste. Zudem er- gibt sich aus den Aussagen von B.________ und des Zeugen C.________, dass B.________ teilweise langsam gefahren ist und seine Geschwindigkeit immer wie- der reduzierte. Ob B.________ tatsächlich einen Schikanestopp ausführte resp. bis zum Stillstand abbremste, kann aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses weder klar bejaht, noch sicher ausgeschlossen werden. Die Ausführungen des Beschuldigten sind geprägt von teilweise nachvollziehbaren Emotionen. Er verleiht seinem Unmut gegenüber der Fahrweise von B.________ deutlich Ausdruck und gesteht ein, dass er «hässig» gewesen ist und sich das nicht gefallen lassen wollte, weshalb er zum Überholmanöver ansetzte. Es ist erwiesen, dass zu diesem Zeitpunkt keine Fussgänger die Strasse überquerten oder über- queren wollten. Wie die nachfolgende Beweiswürdigung zum Gegenverkehr noch zeigen wird, ist davon auszugehen, dass für den Beschuldigten zu diesem Zeit- punkt das entgegenkommende Fahrzeug noch nicht sichtbar war. Aufgrund des Gesagten stehen weder die gefahrenen Geschwindigkeiten und damit verbunden die nötige Überholstrecke noch die tatsächliche Sichtweite fest. Schliesslich hat die Beweiswürdigung bisher ergeben, dass sowohl der Beschuldigte als auch B.________ grundsätzlich glaubhafte Versionen des Vorfalles schilderten. Eine derartige emotionale Reaktion vermag unter den vom Beschuldigten geschilderten Umständen möglicherweise nicht angebracht, aber doch verständlich erscheinen. Den etwas apodiktischen Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach der Be- schuldigte von seinem Verhalten habe ablenken wollen, indem er B.________ be- schuldigt habe, kann dagegen nicht gefolgt werden. 11.3 Gegenverkehr Weiter bleibt unklar, wie es sich mit dem entgegenkommenden Fahrzeug verhielt. Der Beschuldigte führte aus, dass er das entgegenkommende Fahrzeug zum Zeit- 14 punkt des Überholmanövers noch nicht gesehen hat. Da er keinen Gegenverkehr wahrgenommen habe, habe er den Blinker gesetzt und zum Überholmanöver an- gesetzt (pag. 8). Diese Aussage bestätigte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 61, Z. 21-22). Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte eingestanden habe, den Gegenverkehr aufgrund einer Linkskurve und der äusseren Verhältnisse (es sei ja schon Nacht gewesen) nicht gesehen zu haben, kann nicht gefolgt werden (pag. 99, S. 10 der Urteilsbegründung). Es ist zu- treffend, dass der Beschuldigte ausführte, dass das Manöver nicht unbedingt nötig gewesen wäre und ihm das «Massregeln» durch B.________ gereicht habe und er «hässig» gewesen sei (pag. 61, Z. 16-17; pag. 62, Z. 1). Dagegen hat der Beschul- digte nicht eingestanden, den Gegenverkehr aufgrund der Linkskurve und aufgrund der äusseren Verhältnisse nicht gesehen zu haben. Die Frage lautete, ob er den Gegenverkehr aufgrund der Kurve nicht gesehen habe. Darauf antwortete der Be- schuldigte, dass nach der Garage, wo der Zeuge gestanden sei, eine leichte Links- kurve komme. Es sei ja schon nachts gewesen. Er habe dann anhand des Lichts gesehen, dass ein Fahrzeug entgegen komme (pag. 61, Z. 27-28). Während des Verfahrens sagte er konstant aus, dass er keine Fussgänger und keinen Gegen- verkehr wahrgenommen habe, als er zum Überholmanöver angesetzt habe. Dies bestätigte er sodann auch in seiner Berufungsbegründung (pag. 117). Die Aussa- gen des Beschuldigten sind konstant und nachvollziehbar. Inwiefern der Beschul- digte diesbezüglich ein Eingeständnis abgegeben haben soll, ist nicht ersichtlich. B.________ hat ebenfalls Gegenverkehr wahrgenommen. Es bleibt jedoch unklar, ob dies bereits zu Beginn des Überholmanövers erfolgte. Gegenüber der Polizei schilderte er, dass der Beschuldigte nach dem Fussgängerstreifen zum Überholen angesetzt habe. Dabei sei ihm ein korrekt fahrender Personenwagen entgegen ge- kommen (pag. 16). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass das entgegen- kommende Fahrzeug zu Beginn des Überholmanövers bereits zu sehen war. An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er sodann, dass eine leichte Kurve beim Restaurant H.________ gekommen sei, wo er bemerkt habe, dass das ihm nachfahrende Fahrzeug das Überholmanöver gestartet habe. Er habe bemerkt, dass er schon fast neben ihm gefahren sei. Nach der leichten Rechtskurve gehe es gerade aus, wo dann die Tankstelle sei. Als er realisiert habe, dass er habe über- holen wollen, sei schon ein Auto entgegen gekommen (pag. 64, Z. 33-37). Wie der Beweiswürdigung bereits entnommen werden kann, erachtet es die Kammer als wenig glaubhaft, dass B.________ erst derart spät realisiert haben will, dass er überholt wird. Seine Aussagen sind in diesem Punkt nicht schlüssig und zeitlich schwer einzuordnen. Es bleibt daher unklar, wann er den Gegenverkehr wahrge- nommen hat. Der Zeuge C.________ hat keinen Gegenverkehr wahrgenommen und die beteiligten Parteien gar überholt, als diese ihre Fahrzeuge nach der Kollisi- on am rechten Fahrbahnrand abstellten. J.________ erklärte, dass der weisse Per- sonenwagen vor Abschluss des Überholmanövers wieder auf die rechte Fahrspur wechselte und ihm der Grund hierfür nicht bekannt ist. Auch J.________ hat folg- lich keinen Gegenverkehr wahrgenommen. All diese Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft. Die beteiligten Fahrzeuglenker nahmen Gegenverkehr wahr, wobei nicht abschliessend eruiert werden kann, wo sich dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision befand und ob es an der Unfallstelle vorbei fuhr. Zu Gunsten des Be- 15 schuldigten ist davon auszugehen, dass zu Beginn des Überholmanövers kein Ge- genverkehr herrschte. 11.4 Fazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwei sich widersprechende Varianten zur Diskussion stehen. Nach der Gegenüberstellung sämtlicher Aussagen können der genaue Unfallhergang und die massgeblichen Unfallumstände nicht abschliessend rekonstruiert werden. Dabei muss auch die frei überblickbare Strecke offen bleiben. Beide Varianten des Vorfalles könnten sich so zugetragen haben. Da nicht absch- liessend geklärt werden konnte, wie sich das Überholmanöver konkret zugetragen hat, kann auch die für das Überholmanöver notwendige Strecke nicht abschlies- send definiert werden. Obwohl sich die Unfallkonstellation derart präsentiert, dass eine gewisse Mitwir- kung beider Unfallbeteiligter an der Streifkollision naheliegt, ergibt sich nach Wür- digung des Beweisergebnisses in dubio pro reo keine rechtsgenügliche Grundlage für einen Schuldspruch des Beschuldigten bezüglich des angeklagten Sachver- halts, an einer unübersichtlichen Stelle überholt, den Abstand zum überholten Fahrzeug nicht eingehalten und dadurch Dritte gefährdet zu haben. Der Beschul- digte A.________ ist folglich – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmitteinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung freigesprochen, weshalb der Beschuldigte in beiden Instanzen als obsiegend gilt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘940.00 als auch die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 13. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b) und/oder auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Der Anspruch auf Entschädigung ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte war weder vor erster noch vor oberer In- 16 stanz anwaltlich vertreten. Hingegen sind ihm im erstinstanzlichen Verfahren Rei- sekosten entstanden. Dem obsiegenden Beschuldigten ist für diese Aufwendungen eine Entschädigung von pauschal CHF 100.00 auszurichten (inkl. Reisekosten). Die Entschädigung des obsiegenden Beschuldigten für seine Aufwendungen vor oberer Instanz wird ebenfalls auf pauschal CHF 100.00 bestimmt. IV. Verfügungen Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. b der Verkehrsregel- verordnung (VZV; SR 741.51) ist das Urteil auf Verlangen im Einzelfall dem zu- ständigen Strassenverkehrsamt mitzuteilen. In den Akten findet sich ein Ersuchen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 21. August 2017 um Mitteilung des rechtskräftigen Urteils. Das Dispositiv ist demnach dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde mitzuteilen. 17 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 20. Februar 2017 in K.________/BE, F.________(Strasse); unter Ausrichtung einer Entschädigung von total CHF 200.00 für seine Aufwendungen aus der Beteiligung am Strafverfahren (je CHF 100.00 für die erste und obere Instanz; Art. 429 StPO); unter Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘940.00 und der oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 durch den Kanton Bern. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland (zuhanden des sistierten Verfahrens betr. B.________, Nr. .________) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Verkehrs- sicherheit (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der P.________ Versicherung (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 18 Bern, 11. Juni 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Juni 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19