nachforderbarer Betrag CHF 363.50 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'518.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 363.50, zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO und Art. 42a Abs. 2 KAG).