33 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B.________, Aarau, als amtlicher Vertreter beigeordnet.