123 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 42a Abs. 2 Anwaltsgesetz [KAG; BSG 168.11]). 13. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie wären grundsätzlich gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten vorerst vom Kanton Bern getragen, dies jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO.