___ als amtlicher Anwalt. 12.3 Die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar (tarifmässiger Parteikostenersatz) werden gestützt auf die Kostennote vom 11. Februar 2019 (pag. 111 ff.) festgesetzt, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Basierend auf dem Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]) wird Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 1'518.35 zugesprochen. Der Beschwerdeführer untersteht der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO;