Die vorübergehende Verlegung des psychisch kranken Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis sowie die temporär angeordnete Sicherungsmassnahme in Form des Einzelvollzugs waren für ihn mit einschneidenden Auswirkungen verbunden und deren Zulässigkeit betrafen teilweise komplexe Fragen des Strafvollzugs- und Massnahmenrechts. Eine anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsjustizverfahren erscheint vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist folglich gutzuheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt.