Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann – auch wenn der Beschwerdeführer mit seinen Begehren nicht durchdringt – nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die vorübergehende Verlegung des psychisch kranken Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis sowie die temporär angeordnete Sicherungsmassnahme in Form des Einzelvollzugs waren für ihn mit einschneidenden Auswirkungen verbunden und deren Zulässigkeit betrafen teilweise komplexe Fragen des Strafvollzugs- und Massnahmenrechts.