Sie verstösst weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 5 EMRK. 10.5 Zusammenfassend hat die POM weder Recht verletzt noch den Sachverhalt unvollständig oder falsch festgestellt, indem sie den für zwei Monate angeordneten Einzelvollzug auf der AIB für recht- und verhältnismässig hielt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 11. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Unentgeltliche Rechtspflege und Kosten