Bern hätte überführt und anschliessend gegebenenfalls, je nach medizinischer Einschätzung, in einer Klinik untergebracht werden können. Die auf zwei Monate befristete Einzelhaft erweist sich damit insbesondere mit Blick auf den Zustand des Beschwerdeführers als auch der Qualität der Gesundheitsversorgung und Betreuung im Regionalgefängnis als verhältnismässig und mit Blick auf legitime Zwecke – gewichtige Sicherheitsinteressen, insbesondere zum Schutz von Mithäftlingen und Gefängnispersonal – begründet und vernünftig. Sie verstösst weder gegen Art. 3 noch gegen Art.