Auch sonst erreicht die für maximal zwei Monate verfügte Einzelunterbringung nicht den Schweregrad, um gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Mit der im Vergleich zur Normalabteilung deutlich intensiveren Betreuung wurde möglichen körperlichen (Selbst-)Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leiden gerade vorgebeugt, wobei angemessen sichergestellt war, dass schon entsprechende Hinweise rechtzeitig erkannt würden. So war insbesondere gewährleistet, dass der Beschwerdeführer in akuten Phasen der schweren psychischen Krankheit nötigenfalls in die Bewachungsstation im Inselspital