Sozialkontakte bestehen allerdings mit den Betreuenden im Bezugspersonenprinzip, wobei diese Betreuung in der AIB intensiver und individueller ist, als in anderen Abteilungen des Regionalgefängnisses. Eine vollständige soziale oder sensorische Isolation liegt damit nicht vor. Auch sonst erreicht die für maximal zwei Monate verfügte Einzelunterbringung nicht den Schweregrad, um gegen Art. 3 EMRK zu verstossen.