Eine vollständige sensorische Isolierung, verbunden mit einer sozialen Isolierung kann die Persönlichkeit zerstören und somit eine Form 31 unmenschlicher Behandlung darstellen. Andererseits kann das Verbot von Kontakten zu anderen Häftlingen aus Gründen der Sicherheit, der Disziplin oder des Schutzes, für sich betrachtet, keine Form einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung sein (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 mit Hinweis auf die Urteile des EGMR Ramirez Sanchez gegen Frankreich vom 4. Juli 2006, Ziff.