Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter die genannten Bestimmungen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Eine vollständige sensorische Isolierung, verbunden mit einer sozialen Isolierung kann die Persönlichkeit zerstören und somit eine Form 31 unmenschlicher Behandlung darstellen.