Auch aus diesen Gründen erachtet die Kammer die auf zwei Monate befristete Massnahme vorliegend als verhältnismässig. 10.4 Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (Art. 3 EMRK). Nach der Rechtsprechung muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen, um unter den Anwendungsbereich dieser Konventionsbestimmung zu fallen.