Gerade durch die dort sichergestellte engmaschige, individuelle und intensive Betreuung war so etwa gewährleistet, allfällige Verschlechterungen des Zustands des Beschwerdeführers oder autoaggressive Verhaltensweisen zeitnah zu erkennen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Durch die Sicherungsmassnahme wurde der fragilen psychischen Verfassung des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen und möglichen negativen Auswirkungen der Unterbringung im Regionalgefängnis entgegengewirkt. Auch aus diesen Gründen erachtet die Kammer die auf zwei Monate befristete Massnahme vorliegend als verhältnismässig.