auch solche mit einem sicht- und/oder spürbaren Aggressions- und Gewaltpotential (fremd- oder autoaggressiv) konzipiert wurde. Entsprechende Diagnosen und Verhaltensweisen werden denn auch ausdrücklich als mögliche Einweisungsindikatoren erwähnt. Die befristete Unterbringung des Beschwerdeführers in der AIB erscheint damit nicht nur geeignet und erforderlich, um der erwähnten Fremdgefährdung entgegenzuwirken. Vielmehr konnte damit zugleich dem Zustand des Beschwerdeführers, insbesondere der diagnostizierten Schizophrenie, bestmöglich begegnet werden.