Es bestehen damit gewichtige öffentliche Sicherheitsinteressen (vgl. auch E. 9.3 oben). In Ergänzung zu den zutreffenden Erwägungen der POM zur Verhältnismässigkeit des Einzelvollzugs – insbesondere zur zeitlichen Befristung auf zwei Monate sowie dem ohnehin neuen Umfeld während der Eintrittsphase ins Regionalgefängnis – ist vor allem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht einfach nur in Einzelhaft versetzt wurde. Vielmehr erfolgte dies entsprechend dem Antrag des Regionalgefängnisses Burgdorf im Rahmen der Anordnung einer Einzelbehandlung auf der Abteilung für intensive Betreuung (AIB).