90 Abs. 1 Bst. b StGB auf einer klaren formell-gesetzlichen Grundlage beruht. Die Einweisung in die AIB unter Einzelvollzug wurde als Sicherungsmassnahme verfügt, weil vom Beschwerdeführer für Dritte, die mit ihm in Kontakt kommen, eine Gefahr ausging und zudem die Gefahr von gegen sich selbst gerichteten Aggressionen bestand. Es bestehen damit gewichtige öffentliche Sicherheitsinteressen (vgl. auch E. 9.3 oben).