35 Abs. 3 JVG, wonach die einweisende Behörde eine Unterbringung in Einzelhaft gestützt auf die Gründe nach dem StGB bis zu sechs Monaten anordnen kann). Der Einzelvollzug stellt im Vergleich zum Normalvollzug eine Einschränkung der persönlichen Freiheit dar (vgl. für die Unterbringung in der Sicherheitsabteilung Urteil des Bundesgerichts 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3). Diese Grundrechtseinschränkung muss sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 BV). Fest steht vorliegend, dass die verfügte Sicherungsmassnahme mit Art. 58 Abs. 1 SMVG respektive Art. 90 Abs. 1 Bst.