Da nach dem Gesagten diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind (vgl. zur Verhältnismässigkeit auch die nachfolgenden Erwägungen), besteht kein Konflikt zwischen beiden Regelungen und erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (vgl. dazu die neue Bestimmung über die Einzelhaft im Rahmen der besonderen Sicherheitsmassnahmen in Art. 35 Abs. 3 JVG, wonach die einweisende Behörde eine Unterbringung in Einzelhaft gestützt auf die Gründe nach dem StGB bis zu sechs Monaten anordnen kann).